RS OGH 2001/5/29 1Ob229/00h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2001
beobachten
merken

Norm

EO §97
EO §111

Rechtssatz

Ein vom Verpflichteten während aufrechter Zwangsverwaltung geschlossener Bestandvertrag ist nur relativ unwirksam. Der Bestandnehmer des Verpflichteten muss einem Bestandnehmer weichen, der sein Recht aus einem während der Dauer der Zwangsverwaltung mit dem Zwangsverwalter geschlossenen Bestandvertrag ableiten kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115476

Dokumentnummer

JJR_20010529_OGH0002_0010OB00229_00H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten