RS OGH 2001/5/29 5Ob311/00x, 5Ob121/08t, 5Ob196/19p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2001
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Norm

MRG §26 Abs1

Rechtssatz

Der Gebrauchswert der Investition zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages ist auf den Zeitraum der voraussichtlichen restlichen Nutzungsdauer der Investition aufzuteilen. Nicht einmal dann, wenn die Vertragszeit des Untermietverhältnisses kürzer ist als die Nutzungsdauer wäre, bestimmt die Vertragszeit den Aufteilungszeitraum, weil dies zu unbilligen Ergebnissen führen würde. Die Dauer eines Untermietverhältnisses ist nur dort maßgeblich, wo der Untermieter einen Pauschalbetrag für ihm übergebene Investitionen leistete, dessen Zuordnung auf die Bestandzeit zu erfolgen hat. Es gibt keine Investitionen, deren Gebrauchswert nicht auf einen bestimmten Zeitraum aufgeteilt werden könnte. Der Aufwand für Architektenleistungen, Bauaufsicht, statische Berechnungen und Entfernung von Wänden samt zugehöriger Arbeitszeit ist auf die Gesamtnutzungsdauer der jeweils hergestellten baulichen Veränderungen, die für den Untermieter von objektivem Nutzen sind, aufzuteilen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 311/00x
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 311/00x
  • 5 Ob 121/08t
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 121/08t
    Vgl; Beisatz: Der Gebrauchswert der Investitionen berechnet sich nach der Amortisationsdauer und der Amortisationsquote. (T1); Beisatz: Zu berücksichtigen sind die von den Hauptmietern vorgenommenen Investitionen, soweit die Untermieter von diesen Leistungen profitieren. (T2)
  • 5 Ob 196/19p
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 196/19p
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115308

Im RIS seit

28.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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