RS OGH 2001/5/29 Bsw37950/97, Bsw14939/03, Bsw24130/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2001
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Norm

7.ZPMKR Art4
StGB §81 Z2
StVO §5 Abs1
StVO §99 Abs1 lita

Rechtssatz

Art 4 7.ZPMRK beinhaltet nicht nur das Recht, nicht erneut verurteilt zu werden, sondern auch das Recht, nicht erneut vor Gericht gestellt zu werden. Eine Verletzung dieser Bestimmung ist daher auch dann anzunehmen, wenn im österreichischen Verwaltungsstrafverfahren die Behörde von einem Blutalkoholwert über 0,8 g/l ausging und das Gericht im Strafverfahren in Folge diesen Blutalkoholwert nicht feststellte und daher nicht wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen verurteilte. (Fischer gegen Österreich)

Entscheidungstexte

  • Bsw 37950/97
    Entscheidungstext AUSL EGMR 29.05.2001 Bsw 37950/97
    Veröff: NL 2001,112
  • Bsw 14939/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 10.02.2009 Bsw 14939/03
    Auch; nur: Art 4 7.ZPMRK beinhaltet nicht nur das Recht, nicht erneut verurteilt zu werden, sondern auch das Recht, nicht erneut vor Gericht gestellt zu werden. (T1); Veröff: NL 2009,37
  • Bsw 24130/11
    Entscheidungstext AUSL EGMR 15.11.2016 Bsw 24130/11
    Auch; nur T1; Veröff: NL 2016,556

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2001:RS0122571

Im RIS seit

28.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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