RS OGH 2012/2/29 15Os44/01, 14Os12/11p, 15Os92/11k

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Veröffentlicht am 31.05.2001
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Rechtssatz

Ob für die Richtigkeit einer Äußerung der Wahrheitsbeweis zulässig ist, richtet sich nach dem Bedeutungsinhalt der inkriminierten Behauptung. Dieser ist vorweg (anhand des Wortlauts, des Kontexts und des allfälligen Vorwissens oder Begleitwissens des Durchschnittsempfänger der Äußerung) zu prüfen. Der Wahrheitsbeweis ist gemäß § 112 StGB nämlich nur aufzunehmen, wenn sich der Täter auf die Richtigkeit der Behauptung beruft, und über (demnach zu ergänzen: behauptete) strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, (von vornherein) nicht zuzulassen. Dabei hat sich das Thema des Wahrheitsbeweises zum Inhalt des tatbestandsmäßigen Vorwurfs kongruent zu verhalten; dies betrifft dessen wesentlichen Umstände, nicht aber unwesentliche Begleitumstände.Ob für die Richtigkeit einer Äußerung der Wahrheitsbeweis zulässig ist, richtet sich nach dem Bedeutungsinhalt der inkriminierten Behauptung. Dieser ist vorweg (anhand des Wortlauts, des Kontexts und des allfälligen Vorwissens oder Begleitwissens des Durchschnittsempfänger der Äußerung) zu prüfen. Der Wahrheitsbeweis ist gemäß Paragraph 112, StGB nämlich nur aufzunehmen, wenn sich der Täter auf die Richtigkeit der Behauptung beruft, und über (demnach zu ergänzen: behauptete) strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, (von vornherein) nicht zuzulassen. Dabei hat sich das Thema des Wahrheitsbeweises zum Inhalt des tatbestandsmäßigen Vorwurfs kongruent zu verhalten; dies betrifft dessen wesentlichen Umstände, nicht aber unwesentliche Begleitumstände.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115118

Im RIS seit

30.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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