RS OGH 2001/5/31 15Os44/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2001
beobachten
merken

Rechtssatz

Der Bedeutungsinhalt einer Äußerung ist Tatfrage und nicht Rechtsfrage, sodass eine nicht auf Basis des Tatsachensubstrats des Ersturteils und ohne Beweiswiederholung erfolgte andere Lösung dieser Frage durch den Gerichtshof zweiter Instanz prozessual verfehlt ist (§ 473 Abs 2 StPO).Der Bedeutungsinhalt einer Äußerung ist Tatfrage und nicht Rechtsfrage, sodass eine nicht auf Basis des Tatsachensubstrats des Ersturteils und ohne Beweiswiederholung erfolgte andere Lösung dieser Frage durch den Gerichtshof zweiter Instanz prozessual verfehlt ist (Paragraph 473, Absatz 2, StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115120

Dokumentnummer

JJR_20010531_OGH0002_0150OS00044_0100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten