Norm
StPO §62Rechtssatz
Die in den §§ 62, 63 Abs 1 StPO normierte Befugnis zur Delegierung erstreckt sich nur auf "Strafverfahren". Das beim Landesgericht abgeführte "Personalsenatsverfahren" kann demnach - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im konkreten Fall auch über die Schließung einer Erkenntnisabteilung in Strafsachen und über die Zuweisung anhängiger und künftig anfallender Strafverfahren entschieden wurde - niemals dem zuständigen Gerichtshof abgenommen und einem anderen Gerichtshof zugewiesen werden.Die in den Paragraphen 62, 63, Absatz eins, StPO normierte Befugnis zur Delegierung erstreckt sich nur auf "Strafverfahren". Das beim Landesgericht abgeführte "Personalsenatsverfahren" kann demnach - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im konkreten Fall auch über die Schließung einer Erkenntnisabteilung in Strafsachen und über die Zuweisung anhängiger und künftig anfallender Strafverfahren entschieden wurde - niemals dem zuständigen Gerichtshof abgenommen und einem anderen Gerichtshof zugewiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115126Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009