RS OGH 2001/5/31 15Nds28/01

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Veröffentlicht am 31.05.2001
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Rechtssatz

Die in den §§ 62, 63 Abs 1 StPO normierte Befugnis zur Delegierung erstreckt sich nur auf "Strafverfahren". Das beim Landesgericht abgeführte "Personalsenatsverfahren" kann demnach - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im konkreten Fall auch über die Schließung einer Erkenntnisabteilung in Strafsachen und über die Zuweisung anhängiger und künftig anfallender Strafverfahren entschieden wurde - niemals dem zuständigen Gerichtshof abgenommen und einem anderen Gerichtshof zugewiesen werden.Die in den Paragraphen 62, 63, Absatz eins, StPO normierte Befugnis zur Delegierung erstreckt sich nur auf "Strafverfahren". Das beim Landesgericht abgeführte "Personalsenatsverfahren" kann demnach - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im konkreten Fall auch über die Schließung einer Erkenntnisabteilung in Strafsachen und über die Zuweisung anhängiger und künftig anfallender Strafverfahren entschieden wurde - niemals dem zuständigen Gerichtshof abgenommen und einem anderen Gerichtshof zugewiesen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115126

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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