RS OGH 2001/6/6 6Ob104/01i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2001
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Norm

EG-RL 94/47/EG - Time-Sharing-Richtlinie 394L0047 allg
KSchG §15
TNG allg

Rechtssatz

Das Teilzeitnutzungsgesetz wurde in Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (RL 94/47/EG) erlassen. Die Richtlinie und das TNG enthalten zwingende Bestimmungen über die Informationspflicht des Unternehmers und das Rücktrittsrecht des Verbrauchers, nicht aber ein gesetzliches Kündigungsrecht, wie es § 15 KSchG vorsieht. Die Vertragsfreiheit ist grundsätzlich sehr weit, wie sie auch nach der Rechtslage vor der Erlassung des TNG bestand. Bei Mischverträgen ist es für die Anwendbarkeit des § 15 KSchG entscheidend, dass die werk- oder kaufvertraglichen Elemente nicht bloß eine untergeordnete Rolle spielen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115410

Dokumentnummer

JJR_20010606_OGH0002_0060OB00104_01I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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