RS OGH 2001/6/6 6Ob339/00x, 9ObA15/20a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2001
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Norm

FamLAG §41
FamLAG §43
HKG §57 Abs4
WKG §122 Abs7
WKG §122 Abs8

Rechtssatz

Der Dienstgeberbeitrag ist eine Abgabe, die der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer zu tragen hat. Auch den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag schuldet der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115435

Im RIS seit

06.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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