RS OGH 2001/6/7 9ObA81/01d

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Veröffentlicht am 07.06.2001
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Norm

AÜG §2 Abs2

Rechtssatz

"Ausdrücklichkeit" bedeutet nicht Schriftlichkeit, sondern eine Erklärung durch Worte oder allgemein angenommene Zeichen. Die Sanktion der Nichtausstellung eines Dienstzettels besteht nicht in der Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Überlassungsvertrages, sondern in Verwaltungsstrafen beziehungsweise einem Leistungsverweigerungsrecht des überlassenen Arbeitnehmers.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115392

Dokumentnummer

JJR_20010607_OGH0002_009OBA00081_01D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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