Norm
VBG §4Rechtssatz
Die Ausfertigungspflicht des Dienstvertrages nach § 4 VBG ist eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht die Gültigkeit des Dienstvertrages berührt. Dem Dienstgeber ist aber weder nach nationalem Recht noch nach der NachweisRL Richtlinie des Rates 91/533/EWG der Beweis über Tatsachen abgeschnitten, die nicht in der Ausfertigung des Dienstvertrages ausgewiesen sind.Die Ausfertigungspflicht des Dienstvertrages nach Paragraph 4, VBG ist eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht die Gültigkeit des Dienstvertrages berührt. Dem Dienstgeber ist aber weder nach nationalem Recht noch nach der NachweisRL Richtlinie des Rates 91/533/EWG der Beweis über Tatsachen abgeschnitten, die nicht in der Ausfertigung des Dienstvertrages ausgewiesen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115679Dokumentnummer
JJR_20010607_OGH0002_009OBA00328_00A0000_002