RS OGH 2001/6/11 8ObA201/00t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2001
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Weigerung des beklagten Staates (hier: USA), dem Rechtshilfeersuchen um Zustellung von Klage und Ladung nachzukommen, ist dem Hoheitsbereich (Staatenimmunität) zuzuordnen, weshalb eine Vorgangsweise nach § 20 ZustG nicht in Betracht kommt.Die Weigerung des beklagten Staates (hier: USA), dem Rechtshilfeersuchen um Zustellung von Klage und Ladung nachzukommen, ist dem Hoheitsbereich (Staatenimmunität) zuzuordnen, weshalb eine Vorgangsweise nach Paragraph 20, ZustG nicht in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115211

Dokumentnummer

JJR_20010611_OGH0002_008OBA00201_00T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten