Norm
DSt 1990 §33 Abs2Rechtssatz
Beim Recht der Disziplinarbeschuldigten nach § 33 Abs 2 DSt handelt es sich um eine ihre Rechtsstellung begünstigende Spezialnorm, die eine analoge Heranziehung des § 238 Abs 1 StPO nicht zulässt.Beim Recht der Disziplinarbeschuldigten nach Paragraph 33, Absatz 2, DSt handelt es sich um eine ihre Rechtsstellung begünstigende Spezialnorm, die eine analoge Heranziehung des Paragraph 238, Absatz eins, StPO nicht zulässt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115213Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021