RS OGH 2001/6/12 4Ob88/01x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2001
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Norm

ZPO §235 A3

Rechtssatz

Wird ein Hauptbegehren in ein Eventualbegehren geändert, so liegt keine Klageänderung vor, weil dadurch weder mehr noch etwas anderes begehrt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115375

Dokumentnummer

JJR_20010612_OGH0002_0040OB00088_01X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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