RS OGH 2001/6/12 4Ob140/01v

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Veröffentlicht am 12.06.2001
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Norm

UWG §7 B

Rechtssatz

Für die Entscheidung über einen auf § 7 Abs 1 UWG gestützten Anspruch ist immer nur erheblich, ob die Behauptung wahr ist. Eine Behauptung, mit der einem Mitbewerber gesetzwidriges oder vertragswidriges Verhalten gegenüber einem Dritten vorgeworfen wird, kann daher nicht schon dann untersagt werden, wenn derjenige, der die kreditschädigenden Tatsachen verbreitet, nicht legitimiert ist, den behaupteten Gesetzesverstoß oder Vertragsverstoß zu verfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115495

Dokumentnummer

JJR_20010612_OGH0002_0040OB00140_01V0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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