RS OGH 2019/9/24 4Ob135/01h, 7Ob190/12k, 4Ob121/19a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2001
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Norm

KSchG §1 Abs1 Z2
KSchG §30b
  1. KSchG § 30b heute
  2. KSchG § 30b gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 30b gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 262/1996

Rechtssatz

§ 30b KSchG ist nur anzuwenden, wenn der Käufer die Liegenschaft gekauft hat, um dort seinen Hauptwohnsitz und nicht auch die Betriebsstätte seines Unternehmens zu begründen. Gehört ein Geschäft nämlich teils zur privaten, teils zur unternehmerischen Sphäre, so ist es zur Gänze als Unternehmensgeschäft zu werten.Paragraph 30 b, KSchG ist nur anzuwenden, wenn der Käufer die Liegenschaft gekauft hat, um dort seinen Hauptwohnsitz und nicht auch die Betriebsstätte seines Unternehmens zu begründen. Gehört ein Geschäft nämlich teils zur privaten, teils zur unternehmerischen Sphäre, so ist es zur Gänze als Unternehmensgeschäft zu werten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115515

Im RIS seit

12.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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