Norm
ASGG §46 Abs3 Z3Rechtssatz
Im Falle einer Aufrechnung mit laufenden Leistungen nach § 103 Abs 2 ASVG liegt ein Streit um wiederkehrende Leistungen nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG vor.Im Falle einer Aufrechnung mit laufenden Leistungen nach Paragraph 103, Absatz 2, ASVG liegt ein Streit um wiederkehrende Leistungen nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115428Im RIS seit
12.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013