RS OGH 2018/10/25 2Ob230/00p, 7Ob178/02f, 2Ob185/14s, 6Ob165/18k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2001
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Norm

EheG §61 Abs3
EheG §69 Abs2
  1. EheG § 61 heute
  2. EheG § 61 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 61 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 61 gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 69 heute
  2. EheG § 69 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 69 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. EheG § 69 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Hat die Unterhaltsberechtigte im Scheidungsverfahren einen Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG erwirkt, wonach der Unterhaltsschuldner die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet hat, ist sie nach § 69 Abs 2 EheG so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschieden wäre. Demnach ist bezüglich des Unterhaltes auf die tatsächlichen Verhältnisse im Scheidungszeitpunkt abzustellen. Zum Unterhalt gehört auch grundsätzlich das Wohnen dazu.Hat die Unterhaltsberechtigte im Scheidungsverfahren einen Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG erwirkt, wonach der Unterhaltsschuldner die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet hat, ist sie nach Paragraph 69, Absatz 2, EheG so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschieden wäre. Demnach ist bezüglich des Unterhaltes auf die tatsächlichen Verhältnisse im Scheidungszeitpunkt abzustellen. Zum Unterhalt gehört auch grundsätzlich das Wohnen dazu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115545

Im RIS seit

21.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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