RS OGH 2001/6/26 1Ob16/01m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2001
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Norm

EO §394
IPRG §4 Abs2

Rechtssatz

Die Sicherung eines fremdem Recht unterliegenden Anspruchs nach österreichischem Recht ist nur dann sinnvoll, wenn anzunehmen ist, dass es auch im Hauptverfahren nicht möglich sein wird, das fremde Recht zu ermitteln, oder wenn es naheliegend erscheint, dass der geltend gemachte Anspruch auch nach dem fremden Recht berechtigt sein wird, setzt sich doch der Antragsteller sonst der Gefahr aus, nach §394EO ersatzpflichtig zu werden (so auch schon 4 Ob 108/99g, 4 Ob 272/99z).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116007

Dokumentnummer

JJR_20010626_OGH0002_0010OB00016_01M0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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