RS OGH 2001/6/26 5Ob83/01v

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Veröffentlicht am 26.06.2001
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Norm

WGG 1979 §15 Abs1 Satz2
WGG 1979 §15 Abs1 Satz3
WGG 1979 §22 Abs1 Z6a

Rechtssatz

Einwendungen gegen die Höhe eines mit einer gemeinnützigen Bauvereinigung für die Einräumung von Wohnungseigentum vereinbarten Fixpreises können auch darauf gestützt werden, dass der (einseitig) zwingenden Vorschrift des § 15 Abs 1 Satz 2 WGG zuwider die gesamten Herstellungskosten samt dem Pauschale für die Risikoabgeltung des Bauträgers nicht nach Maßgabe der Miteigentumsanteile auf die Käufer überwälzt wurden. Eine Ausnahme von dieser Preisbildungsvorschrift besteht nach § 15 Abs 1 letzter Satz WGG dann, wenn für die Errichtung des Gebäudes öffentliche Förderungsmittel verwendet wurden und der Endabrechnung (gegenüber dem Förderungsgeber) ein anderer Berechungsschlüssel zugrunde liegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0118949

Dokumentnummer

JJR_20010626_OGH0002_0050OB00083_01V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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