RS OGH 2001/6/26 1Ob240/00a, 6Ob143/06g, 1Ob9/08t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2001
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Norm

TabMG 1996 §35 Abs4

Rechtssatz

Liegen Verdachtsgründe vor, die für die Monopolverwaltungs GesmbH Anlass für weitere Nachforschungen sind, hat der Kündigung des Bestellungsvertrags zwingend eine schriftliche Verwarnung des Tabaktrafikanten vorauszugehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 240/00a
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 240/00a
  • 6 Ob 143/06g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2006 6 Ob 143/06g
    Vgl auch; Beisatz: Der Sinn der einer Kündigung in bestimmten Fällen vorangehenden Verwarnung liegt in der Information des Trafikanten und in einer Abmilderung der strengen Kündigungsbestimmungen. Die Verwarnung soll verhindern, dass bereits bei geringen Vertragsverletzungen ein Kündigungsverfahren eingeleitet werden müsse. (T1); Beisatz: Hier: Kein Verstoß gegen Art 6 Abs 2 EMRK, wenn wegen Verdachtsgründe die Verwarnung ausgesprochen wird. (T2)
  • 1 Ob 9/08t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 9/08t
    Vgl auch; Beisatz: Eine Verwarnung setzt keine schon nachweisbare konkrete Vertragsverletzung voraus und kann schon bei bloßem Verdacht ausgesprochen werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115449

Dokumentnummer

JJR_20010626_OGH0002_0010OB00240_00A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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