RS OGH 2001/6/26 5Ob83/01v, 5Ob287/03x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2001
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Norm

WGG 1979 §22 Abs1 Z6
WGG 1979 §22 Abs2
WGG 1979 §22 Abs1 Z6a

Rechtssatz

Der wegen der Preisbildung belangten Bauvereinigung kann die Vorlage einer Endabrechnung über die gesamten Baukosten grundsätzlich nur in einem Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG aufgetragen werden. Das schließt nicht aus, dass auch in einem Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6a WGG die Vorlage einer Endabrechnung notwendig werden kann, um ausreichende Entscheidungsgrundlagen darüber zu gewinnen, ob ein von den Parteien vereinbarter Fixpreis offenbar unangemessen ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 83/01v
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 5 Ob 83/01v
  • 5 Ob 287/03x
    Entscheidungstext OGH 29.06.2004 5 Ob 287/03x
    Vgl auch; Beisatz: Es kann der belangten Bauvereinigung auch in einem Verfahren nach §22 Abs1 Z6a WGG die Vorlage der Endabrechnung über die gesamten Baukosten aufgetragen werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0118951

Dokumentnummer

JJR_20010626_OGH0002_0050OB00083_01V0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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