RS OGH 2001/6/26 5Ob83/01v

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Veröffentlicht am 26.06.2001
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Norm

WGG 1979 §15 Abs1 Satz2
WGG 1979 §15 Abs1 Satz3
WGG 1979 §22 Abs1 Z6a

Rechtssatz

Die Wahlfreiheit der gemeinnützigen Bauvereinigung bei der nicht dem (vereinbarten) Anteilsschlüssel folgenden Preisbildung ist nach dem klaren Wortlaut des § 15 Abs 1 letzter Satz WGG auf den "bei der Endabrechnung angewendeten Berechnungsschlüssel" beschränkt. Wurde dem Träger der Wohnbauförderung keine Endabrechnung gelegt (etwa weil keine öffentlichen Wohnbauförderungsmittel in die Errichtung des Gebäudes geflossen sind oder eine Förderung gewährt wurde, die keine Rechnungslegungspflicht nach sich zieht), kommt eine vom Anteilsschlüssel des § 15 Abs 1 Satz 2 WGG abweichende Bildung des Preises für die Einräumung von Wohnungseigentum durch eine gemeinnützige Bauvereinigung nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0118950

Dokumentnummer

JJR_20010626_OGH0002_0050OB00083_01V0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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