Norm
AVB Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger 1995 Art3Rechtssatz
Für die Annahme eines gedehnten (gestreckten) Versicherungsfalles ist wesentlich und maßgeblich nicht etwa das schrittweise Eintreten des Ereignisses, sondern die Tatsache, dass ein bestimmter Zustand fortdauert. Dabei darf die Fortdauer des Ereignisses nicht nur die Pflicht des Versicherers zur Leistung begründen, sondern muss den Umfang der Versicherungsleistung im Einzelfall bestimmen. Typisch sind gedehnte Versicherungsfälle in der Feuerversicherung und in der Krankenversicherung, aber wohl auch in der Betriebsunterbrechungsversicherung. (Hier: neue Krankenstände nach Versicherungsende.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116397Im RIS seit
27.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.01.2023