RS OGH 2022/11/9 7Ob143/01g, 7Ob171/08k, 7Ob189/19y, 7Ob155/22b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2001
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Norm

AVB Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger 1995 Art3
AVB Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger 1995 Art6

Rechtssatz

Für die Annahme eines gedehnten (gestreckten) Versicherungsfalles ist wesentlich und maßgeblich nicht etwa das schrittweise Eintreten des Ereignisses, sondern die Tatsache, dass ein bestimmter Zustand fortdauert. Dabei darf die Fortdauer des Ereignisses nicht nur die Pflicht des Versicherers zur Leistung begründen, sondern muss den Umfang der Versicherungsleistung im Einzelfall bestimmen. Typisch sind gedehnte Versicherungsfälle in der Feuerversicherung und in der Krankenversicherung, aber wohl auch in der Betriebsunterbrechungsversicherung. (Hier: neue Krankenstände nach Versicherungsende.)

Entscheidungstexte

  • RS0116397">7 Ob 143/01g
    Entscheidungstext OGH 27.06.2001 7 Ob 143/01g
  • RS0116397">7 Ob 171/08k
    Entscheidungstext OGH 11.09.2008 7 Ob 171/08k
    nur: Für die Annahme eines gedehnten (gestreckten) Versicherungsfalles ist wesentlich und maßgeblich nicht etwa das schrittweise Eintreten des Ereignisses, sondern die Tatsache, dass ein bestimmter Zustand fortdauert. Dabei darf die Fortdauer des Ereignisses nicht nur die Pflicht des Versicherers zur Leistung begründen, sondern muss den Umfang der Versicherungsleistung im Einzelfall bestimmen. (T1); Beisatz: Hier: Art 1 Punkt 4.2, Art 10 und Art 12 Punkt 1.2 der Allgemeinen Bedingungen der Petplan Tierversicherung für Hunde und Katzen 1999 Optimal-Schutz. (T2)
  • RS0116397">7 Ob 189/19y
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 7 Ob 189/19y
    Beisatz: Hier: Krankengeldversicherung. (T3)
  • RS0116397">7 Ob 155/22b
    Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 155/22b
    Beisatz: Hier: Betriebsunterbrechungsversicherung. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116397

Im RIS seit

27.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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