Norm
BVergG 1997 §113 Abs3Rechtssatz
Feststellungen nach § 113 Abs 3 BVergG sind für die Zivilgerichte bindend. Aus der Feststellung des Bundesvergabeamts gemäß § 113 Abs 3 BVergG kann eine inhaltliche Bindung hinsichtlich der Frage, wer nun "positiv" als Bestbieter anzusehen ist, nicht abgeleitet werden.Feststellungen nach Paragraph 113, Absatz 3, BVergG sind für die Zivilgerichte bindend. Aus der Feststellung des Bundesvergabeamts gemäß Paragraph 113, Absatz 3, BVergG kann eine inhaltliche Bindung hinsichtlich der Frage, wer nun "positiv" als Bestbieter anzusehen ist, nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115782Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008