Norm
BVergG 1997 §125Rechtssatz
Eine Schadenersatzklage nach dem TVergG ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung des Landesvergabeamtes nach § 12 Abs 2 TVergG 1994 beziehungsweise § 20 TVergG 1998 erfolgt ist, wonach wegen einer Rechtswidrigkeit der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde [TVergG 1994] beziehungsweise in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen steht und für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist [§ 19 Abs 1 TVergG 1998]). An diese Feststellung des Landesvergabeamtes sind das Gericht und die Parteien des Verfahrens vor dem Landesvergabeamt gebunden.Eine Schadenersatzklage nach dem TVergG ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung des Landesvergabeamtes nach Paragraph 12, Absatz 2, TVergG 1994 beziehungsweise Paragraph 20, TVergG 1998 erfolgt ist, wonach wegen einer Rechtswidrigkeit der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde [TVergG 1994] beziehungsweise in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen steht und für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist [§ 19 Absatz eins, TVergG 1998]). An diese Feststellung des Landesvergabeamtes sind das Gericht und die Parteien des Verfahrens vor dem Landesvergabeamt gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115618Dokumentnummer
JJR_20010627_OGH0002_0070OB00148_01T0000_001