Norm
AVB Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger 1995 Art3Rechtssatz
Endet der Versicherungsvertrag, während des gedehnten Versicherungsfalles, so hat der Versicherer regelmäßig auch die Schäden zu decken, die das nach dem Versicherungszeitraum ablaufende Geschehen mit sich bringt. Liegt der Beginn des gedehnten Versicherungsfalles innerhalb des Haftungszeitraumes, ist also der Versicherer ungeachtet der Beendigung des Versicherungsvertrages in vollem Umfang zur Leistung verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116398Im RIS seit
27.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.02.2020