Norm
AußStrG 2005 §63 Abs4Rechtssatz
Der im § 508 Abs 4 ZPO (idF der WGN 1997 BGBl I 1997/140) normierte Rechtsmittelausschluss betrifft nur Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen das Berufungsgericht die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor, prüft, sie aber nicht für stichhältig hält und deshalb den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die damit verbundene Revision zurückweist (6 Ob 93/99s).Der im Paragraph 508, Absatz 4, ZPO in der Fassung der WGN 1997 BGBl römisch eins 1997/140) normierte Rechtsmittelausschluss betrifft nur Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen das Berufungsgericht die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor, prüft, sie aber nicht für stichhältig hält und deshalb den Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO und die damit verbundene Revision zurückweist (6 Ob 93/99s).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115271Im RIS seit
27.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.12.2024