RS OGH 2001/7/30 10ObS43/01y, 10ObS150/01h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2001
beobachten
merken

Norm

ASVG §253d
ASVG idF SVÄG 2000 §587 Abs4
BSVG §122c
BSVG idF SVÄG 2000 §274 Abs4
  1. ASVG § 253d gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2000
  2. ASVG § 253d gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. ASVG § 253d gültig von 01.11.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. BSVG § 122c gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2000

Rechtssatz

Durch § 587 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000 wird genau für die Personengruppe von männlichen Versicherten, die als von der gemeinschaftsrechtswidrigen Regelung des § 253d ASVG unmittelbar Betroffene im Sinne des Urteils des EuGH vom 23. 5. 2000, Rs C-104/98 (Buchner) einen Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gestellt haben, die vom EuGH ausdrücklich für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärte geschlechtsspezifische Diskriminierung fortgeschrieben. Der EuGH hat die Begrenzung der zeitlichen Wirkungen seines Urteiles ausdrücklich abgelehnt. Es ist daher unter Zugrundelegung der bindenden Rechtsansicht des EuGH ohne Einholung einer neuerlichen Vorabentscheidung davon auszugehen, dass auch die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000 als geschlechtsspezifische unmittelbare Diskriminierung dem Gemeinschaftsrecht widerspricht und diese Übergangsbestimmung aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts somit unbeachtlich ist.Durch Paragraph 587, Absatz 4, ASVG in der Fassung SVÄG 2000 wird genau für die Personengruppe von männlichen Versicherten, die als von der gemeinschaftsrechtswidrigen Regelung des Paragraph 253 d, ASVG unmittelbar Betroffene im Sinne des Urteils des EuGH vom 23. 5. 2000, Rs C-104/98 (Buchner) einen Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gestellt haben, die vom EuGH ausdrücklich für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärte geschlechtsspezifische Diskriminierung fortgeschrieben. Der EuGH hat die Begrenzung der zeitlichen Wirkungen seines Urteiles ausdrücklich abgelehnt. Es ist daher unter Zugrundelegung der bindenden Rechtsansicht des EuGH ohne Einholung einer neuerlichen Vorabentscheidung davon auszugehen, dass auch die Übergangsbestimmung des Paragraph 587, Absatz 4, ASVG in der Fassung SVÄG 2000 als geschlechtsspezifische unmittelbare Diskriminierung dem Gemeinschaftsrecht widerspricht und diese Übergangsbestimmung aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts somit unbeachtlich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115584

Dokumentnummer

JJR_20010628_OGH0002_010OBS00043_01Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten