Norm
ASVG idF SRÄG 2000 §587 Abs4Rechtssatz
Der durch die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG idF SRÄG 2000 angeordnete Ausschluss vom Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) zu dem letzten für die Gewährung dieser Leistung noch möglichen Stichtag trifft im Ergebnis die Männer deutlich stärker als die Frauen und stellt somit eine mittelbare Diskriminierung männlicher Versicherter im Sinn des Art 4 Abs 1 der RL 79/7/EWG dar, für die sich kein objektiv rechtfertigender Grund finden lässt, weil die vom Gesetzgeber damit verfolgten Haushaltserwägungen, eine Diskriminierung nach dem Geschlecht nicht rechtfertigen können. Die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG idF SRÄG 2000, BGBl I Nr 92, ist daher auf Grund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes unbeachtlich.Der durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 587, Absatz 4, ASVG in der Fassung SRÄG 2000 angeordnete Ausschluss vom Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) zu dem letzten für die Gewährung dieser Leistung noch möglichen Stichtag trifft im Ergebnis die Männer deutlich stärker als die Frauen und stellt somit eine mittelbare Diskriminierung männlicher Versicherter im Sinn des Artikel 4, Absatz eins, der RL 79/7/EWG dar, für die sich kein objektiv rechtfertigender Grund finden lässt, weil die vom Gesetzgeber damit verfolgten Haushaltserwägungen, eine Diskriminierung nach dem Geschlecht nicht rechtfertigen können. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 587, Absatz 4, ASVG in der Fassung SRÄG 2000, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 92, ist daher auf Grund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115588Im RIS seit
28.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020