Norm
DSt 1990 §1 Abs1Rechtssatz
Die Wahrung der Rechte der Klienten haben der Kollegialität vorzugehen, sind aber Mittel zur Aufklärung vorhanden und werden diese nicht benützt, so wird dadurch ein disziplinär zu ahndendes Verhalten gesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115233Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008