RS OGH 2001/7/2 3Bkd1/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2001
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1

Rechtssatz

Die Wahrung der Rechte der Klienten haben der Kollegialität vorzugehen, sind aber Mittel zur Aufklärung vorhanden und werden diese nicht benützt, so wird dadurch ein disziplinär zu ahndendes Verhalten gesetzt.

Entscheidungstexte

  • 3 Bkd 1/01
    Entscheidungstext OGH 02.07.2001 3 Bkd 1/01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115233

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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