Norm
StGB §31Rechtssatz
Eine Strafteilung nach § 43a Abs 2 StGB kommt nicht in Betracht, wenn der verbleibende Rest der Freiheitsstrafe zusammen mit der nach § 19 Abs 3 zweiter Satz StGB zu errechnenden Ersatzfreiheitsstrafe sechs Monate nicht übersteigt.Eine Strafteilung nach Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB kommt nicht in Betracht, wenn der verbleibende Rest der Freiheitsstrafe zusammen mit der nach Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz StGB zu errechnenden Ersatzfreiheitsstrafe sechs Monate nicht übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115528Im RIS seit
02.08.2001Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019