Norm
EO §390 IVDRechtssatz
Ein nicht gemäß §§ 31 Abs 1, 40 Abs 1 BWG idF BGBl I Nr 33/2000 identifiziertes Sparbuch stellt jedenfalls dann keine ausreichende Sicherheit dar, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es erst nach dem 30.6.2002 realisiert wird.Ein nicht gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, 40, Absatz eins, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2000, identifiziertes Sparbuch stellt jedenfalls dann keine ausreichende Sicherheit dar, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es erst nach dem 30.6.2002 realisiert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115394Im RIS seit
04.08.2001Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014