Norm
UVG §4 Z1Rechtssatz
Das rund 2 Jahre vor der Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen vom Unterhaltspflichtigen in einem Exekutionsverfahren zur Hereinbringung von Unterhaltsforderungen abgegebene (negative) Vermögensverzeichnis im Sinne des § 47 Abs 2 EO sagt noch nichts darüber aus, dass eine Unterhaltsexekution im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz aussichtslos gewesen wäre.Das rund 2 Jahre vor der Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen vom Unterhaltspflichtigen in einem Exekutionsverfahren zur Hereinbringung von Unterhaltsforderungen abgegebene (negative) Vermögensverzeichnis im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, EO sagt noch nichts darüber aus, dass eine Unterhaltsexekution im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz aussichtslos gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115343Dokumentnummer
JJR_20010709_OGH0002_0020OB00166_01B0000_001