Norm
GBG §65 Abs1Rechtssatz
Wenn der Kläger ausdrücklich in die Löschung der Klagsanmerkung einwilligt, ist die Klagsanmerkung zu löschen. Zum Nachweis dieser Einwilligung genügt gemäß § 52 GBG eine beweiswirkende Urkunde. Weist die betroffene Liegenschaft mittlerweile einen anderen als den Beklagten als Eigentümer auf, so ist darin kein Eintragungshindernis iSd § 84 Abs 1 Z 1 GBG und schon gar kein Vollzugshindernis iSd § 94 Abs 2 GBG zu sehen.Wenn der Kläger ausdrücklich in die Löschung der Klagsanmerkung einwilligt, ist die Klagsanmerkung zu löschen. Zum Nachweis dieser Einwilligung genügt gemäß Paragraph 52, GBG eine beweiswirkende Urkunde. Weist die betroffene Liegenschaft mittlerweile einen anderen als den Beklagten als Eigentümer auf, so ist darin kein Eintragungshindernis iSd Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins, GBG und schon gar kein Vollzugshindernis iSd Paragraph 94, Absatz 2, GBG zu sehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115567Im RIS seit
09.08.2001Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023