RS OGH 2022/12/5 5Ob161/01i, 3Ob121/07a, 5Ob178/07y, 3Ob78/10g, 5Ob180/22i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2001
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Norm

GBG §65 Abs1
WEG §13c Abs3
WEG §13c Abs4

Rechtssatz

Wenn der Kläger ausdrücklich in die Löschung der Klagsanmerkung einwilligt, ist die Klagsanmerkung zu löschen. Zum Nachweis dieser Einwilligung genügt gemäß § 52 GBG eine beweiswirkende Urkunde. Weist die betroffene Liegenschaft mittlerweile einen anderen als den Beklagten als Eigentümer auf, so ist darin kein Eintragungshindernis iSd § 84 Abs 1 Z 1 GBG und schon gar kein Vollzugshindernis iSd § 94 Abs 2 GBG zu sehen.Wenn der Kläger ausdrücklich in die Löschung der Klagsanmerkung einwilligt, ist die Klagsanmerkung zu löschen. Zum Nachweis dieser Einwilligung genügt gemäß Paragraph 52, GBG eine beweiswirkende Urkunde. Weist die betroffene Liegenschaft mittlerweile einen anderen als den Beklagten als Eigentümer auf, so ist darin kein Eintragungshindernis iSd Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins, GBG und schon gar kein Vollzugshindernis iSd Paragraph 94, Absatz 2, GBG zu sehen.

Entscheidungstexte

  • RS0115567">5 Ob 161/01i
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 161/01i
  • RS0115567">3 Ob 121/07a
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 121/07a
    Ähnlich; nur: Wenn der Kläger ausdrücklich in die Löschung der Klagsanmerkung einwilligt, ist die Klagsanmerkung zu löschen. (T1); Beisatz: Die Vereinbarung „ewigen Ruhens" ist dem von § 65 GBG geforderten „Abstehen" von der Klage nicht gleichzuhalten. (T2)
  • RS0115567">5 Ob 178/07y
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 178/07y
    Ähnlich; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Mit einer in einem gerichtlichen Vergleich getroffenen Vereinbarung, wonach sich der Beklagte verpflichtet, Zahlung Zug um Zug gegen „grundbuchsfähige Löschungsquittungen" betreffend die Hypothekarliegenschaft „samt Zustimmung zur Löschung aller Bezug habenden Anmerkungen, insbesondere der Hypothekarklage", zu leisten, übernimmt die Hypothekargläubigerin keine vollstreckbare Verpflichtung, in die Löschung der Anmerkung der Hypothekarklage einzuwilligen, sodass auch bei Nachweis der Zahlung oder Sicherstellung derselben (§ 1052 ABGB) keine Löschung vorzunehmen wäre. (T3)
  • RS0115567">3 Ob 78/10g
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 3 Ob 78/10g
    Ähnlich; nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Ein Vergleichsabschluss ermöglicht nach dem klaren Wortlaut des § 65 Abs 2 GBG die Löschung der Anmerkung der Hypothekarklage nur dann, wenn eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung der Hypothekargläubigerin vorliegt, aus der sich mit der für das Grundbuchsverfahren gebotenen Eindeutigkeit die Einwilligung in die Löschung der Anmerkung ableiten lässt. Auf die prozessbeendende Wirkung des Prozessvergleichs kommt es nicht an. (T4)
  • RS0115567">5 Ob 180/22i
    Entscheidungstext OGH 05.12.2022 5 Ob 180/22i
    Vgl; nur: Wenn der Kläger ausdrücklich in die Löschung der Klagsanmerkung einwilligt, ist die Klagsanmerkung zu löschen. Zum Nachweis dieser Einwilligung genügt gemäß § 52 GBG eine beweiswirkende Urkunde. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115567

Im RIS seit

09.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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