RS OGH 2001/7/10 5Ob213/00k, 5Ob275/01d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2001
beobachten
merken

Norm

ZPO §41 Abs1
WEG idF 3.WÄG §19 Abs1

Rechtssatz

Der in einem von ihm gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geführten Vorverfahren obsiegende Wohnungseigentümer hat die aus diesem Verfahren entstandenen Prozesskosten, zu deren Ersatz die Wohnungseigentümergemeinschaft ihm gegenüber verpflichtet wurde, mangels anderer gesetzlicher Möglichkeit im Umfang des auf seinen Anteil entfallenden Teils gemäß § 19 Abs 1 WEG zu tragen. Die Regelung des § 19 WEG sieht hinsichtlich einzelner Aufwendungen keine andere Aufteilungsmöglichkeit vor, insbesondere nicht jene, der Bildung einer Innengesellschaft innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft, die in einem solchen Fall die Verfahrenskosten allein zu tragen hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115413

Dokumentnummer

JJR_20010710_OGH0002_0050OB00213_00K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten