RS OGH 2001/7/10 5Ob213/00k

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Veröffentlicht am 10.07.2001
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Norm

WEG §17 Abs1
WEG idF 3.WÄG §19 Abs1

Rechtssatz

Bewirtschaftungskostenrückstände, die sich aus einer Bewirtschaftungskostenabrechnung eines Jahres ergeben, werden erst dann fällig, wenn sie durch eine ordnungsgemäße Rechnung nachgewiesen werden. Dem Wohnungseigentümer kann bis zur Fälligkeit der auf seinen Anteil entfallenden Bewirtschaftungskosten nur jener Teil der Überziehungszinsen angelastet werden, der die gesamte Miteigentümergemeinschaft traf und der seinem Anteil entspricht. Insofern haben sämtliche Wohnungeigentümer für ein vertragswidriges Handeln eines Verwalters, der keine ordnungsgemäßen Abrechnungen legt, einzustehen. Die für die Kontoüberziehung für die dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber noch nicht fälligen Bewirtschaftungskosten aufgelaufenen Überziehungszinsen und Kosten stellen allgemeine Bewirtschaftungskosten dar, deren Aufteilung nach § 19 Abs 1 WEG vorzunehmen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115417

Dokumentnummer

JJR_20010710_OGH0002_0050OB00213_00K0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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