Ähnlich; Beisatz: Hier: Dass lediglich eine Adressenkartei, die über die aktuellen Vertrags- bzw Verhandlungspartner der klagenden Partei hinausgeht, bei der klagenden Partei verbleiben sollte, spricht keineswegs gegen eine Qualifikation des Vertrags als Unternehmensveräußerung, ist doch das wesentliche Betriebsvermögen der klagenden Partei einschließlich des Know-how sowie der bestehenden Vertragsverhältnisse auf die beklagte Partei übergegangen. (T1)