Norm
IPRG §46 Satz1Rechtssatz
Ist die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts nach Art 5 Z 3 LGVÜ zu bejahen, besteht demnach - mangels gegenteiliger völkerrechtlicher Regelung (§ 27a Abs 2 JN) - die inländische Gerichtsbarkeit für die Streitsache (§ 27a Abs 1 JN), selbst wenn sich diese nur aus einem der geltend gemachten Rechtsgründe ergeben hat.Ist die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts nach Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ zu bejahen, besteht demnach - mangels gegenteiliger völkerrechtlicher Regelung (Paragraph 27 a, Absatz 2, JN) - die inländische Gerichtsbarkeit für die Streitsache (Paragraph 27 a, Absatz eins, JN), selbst wenn sich diese nur aus einem der geltend gemachten Rechtsgründe ergeben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115591Dokumentnummer
JJR_20010710_OGH0002_0040OB00066_01M0000_001