RS OGH 2001/7/10 4Ob66/01m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2001
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Norm

IPRG §46 Satz1
JN §27a Abs1
LGVÜ Art5 Z3
  1. IPRG § 46 gültig von 01.01.1979 bis 17.11.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2009
  1. JN § 27a heute
  2. JN § 27a gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Rechtssatz

Ist die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts nach Art 5 Z 3 LGVÜ zu bejahen, besteht demnach - mangels gegenteiliger völkerrechtlicher Regelung (§ 27a Abs 2 JN) - die inländische Gerichtsbarkeit für die Streitsache (§ 27a Abs 1 JN), selbst wenn sich diese nur aus einem der geltend gemachten Rechtsgründe ergeben hat.Ist die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts nach Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ zu bejahen, besteht demnach - mangels gegenteiliger völkerrechtlicher Regelung (Paragraph 27 a, Absatz 2, JN) - die inländische Gerichtsbarkeit für die Streitsache (Paragraph 27 a, Absatz eins, JN), selbst wenn sich diese nur aus einem der geltend gemachten Rechtsgründe ergeben hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115591

Dokumentnummer

JJR_20010710_OGH0002_0040OB00066_01M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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