Norm
ZPO §595 Abs1 Z3 idF vor SchiedsRÄG 2006Rechtssatz
Das Fehlen der Unterschrift des Vorsitzenden in der Ausfertigung des Schiedsspruchs kann eine Aufhebung nach § 595 Abs 1 Z 3 ZPO nicht rechtfertigen (SZ 70/156); für das Fehlen der Unterschrift eines (oder wie hier: beider) Beisitzer kann aber nichts anderes gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115493Im RIS seit
09.08.2001Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022