RS OGH 2001/7/10 4Ob156/01x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2001
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Norm

ZPO §595 Abs1 Z3 idF vor SchiedsRÄG 2006

Rechtssatz

Das Fehlen der Unterschrift des Vorsitzenden in der Ausfertigung des Schiedsspruchs kann eine Aufhebung nach § 595 Abs 1 Z 3 ZPO nicht rechtfertigen (SZ 70/156); für das Fehlen der Unterschrift eines (oder wie hier: beider) Beisitzer kann aber nichts anderes gelten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115493

Im RIS seit

09.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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