RS OGH 2017/7/7 4Ob78/01a, 6Ob160/13t, 6Ob166/16d

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Veröffentlicht am 10.07.2001
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Norm

HGB §142

Rechtssatz

§ 142 HGB findet auch dann Anwendung, wenn das Ausscheiden der bisherigen Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft und der Eintritt desjenigen, auf den das Unternehmen der Personenhandelsgesellschaft zum Zwecke der Fortführung als Einzelunternehmen vereinbarungsgemäß übergehen soll, gleichzeitig erfolgen.Paragraph 142, HGB findet auch dann Anwendung, wenn das Ausscheiden der bisherigen Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft und der Eintritt desjenigen, auf den das Unternehmen der Personenhandelsgesellschaft zum Zwecke der Fortführung als Einzelunternehmen vereinbarungsgemäß übergehen soll, gleichzeitig erfolgen.

Entscheidungstexte

  • RS0115542">4 Ob 78/01a
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 78/01a
    Veröff: SZ 74/122
  • RS0115542">6 Ob 160/13t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2013 6 Ob 160/13t
    Vgl aber; Beisatz: Das Fehlen einer § 142 UGB entsprechenden Regelung im Genossenschaftsrecht kann nicht als planwidrige Unvollständigkeit des Umgründungsrechts angesehen werden. (T1); Veröff: SZ 2013/123
  • RS0115542">6 Ob 166/16d
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 166/16d
    Vgl; Beisatz: Hier: Übertragung der Mitunternehmeranteile sämtlicher Gesellschafter an einer KG auf eine GmbH. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115542

Im RIS seit

09.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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