RS OGH 2001/7/11 3Ob284/99g

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Veröffentlicht am 11.07.2001
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Norm

ABGB §889
EO §37

Rechtssatz

Bei einer von mehreren Gläubigern aufgrund eines einheitlichen Exekutionstitels geführten Exekution kann jeder von ihnen von der Fortsetzung der Exekution Abstand nehmen, soweit sie zur Hereinbringung des auf ihn entfallenen Anteils führt. Eine Einstellung der Exekution erfolgt gegebenenfalls (nur) in diesem Umfang. Ebenso ist die Exekution in diesem Umfang auf Grund einer bloß gegen einen von mehreren betreibenden Gläubigern eingebrachten erfolgreichen Exszindierungsklage einzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115596

Dokumentnummer

JJR_20010711_OGH0002_0030OB00284_99G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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