Norm
ABGB §1233Rechtssatz
Schon in der Vereinbarung der Gütergemeinschaft im Ehepakt selbst ist, bei beweglichen Sachen im Vermögen beider Ehegatten, eine Übergabe durch Erklärung nach § 428 ABGB zu sehen. Für die Übertragung nachträglich erworbenen Vermögens ist ein vorweggenommenes Besitzkonstitut ausreichend. Der Ehepakt über die allgemeine Gütergemeinschaft bildet somit nicht nur den Titel, sondern bereits den Modus für den Erwerb des Mitbesitzes und Miteigentums durch den Ehegatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115520Dokumentnummer
JJR_20010711_OGH0002_0030OB00057_01F0000_001