Norm
UStG §11Rechtssatz
Frühester Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges ist, abgesehen von Anzahlungen, derjenige, in dem die Leistung ausgeführt worden ist und der Unternehmer über die Leistung eine Rechnung im Sinn des § 11 UStG erhalten hat.Frühester Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges ist, abgesehen von Anzahlungen, derjenige, in dem die Leistung ausgeführt worden ist und der Unternehmer über die Leistung eine Rechnung im Sinn des Paragraph 11, UStG erhalten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115519Dokumentnummer
JJR_20010711_OGH0002_0030OB00022_01H0000_001