Norm
UWG §9a Abs1Rechtssatz
Es macht wirtschaftlich keinen Unterschied, ob ein Unternehmer neben der zum Normalpreis abgegebenen Ware eine Zugabe in bestimmtem Wert unentgeltlich (oder zu einem Scheinpreis) zuwendet oder ob er für die Zugabe den entsprechenden Wert auspreist, gleichzeitig aber offenlegt, dass er den Preis der Hauptware um eben diesen Preis verringert. In beiden Fällen gewinnt der Leser den Eindruck, die Zugabe in Wahrheit unentgeltlich zu erhalten, zahlt doch der Unternehmer gewissermaßen die Zugabe für den Kunden damit, dass er den Preis seiner Hauptware entsprechend verringert. Durch diese Gestaltung der Ankündigung wird die Unentgeltlichkeit der Nebenware nur iSd § 9a Abs 1 letzter Satz UWG verschleiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116601Dokumentnummer
JJR_20010716_OGH0002_0040OB00095_02B0000_001