Norm
ZPO §477 Abs1 Z5 D5Rechtssatz
Im Gemeinschuldnerprozess begründet die mangelnde Prozessführungsbefugnis des zu Unrecht eingeschrittenen Masseverwalters die Nichtigkeit des davon betroffenen Verfahrens im Sinne des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO.Im Gemeinschuldnerprozess begründet die mangelnde Prozessführungsbefugnis des zu Unrecht eingeschrittenen Masseverwalters die Nichtigkeit des davon betroffenen Verfahrens im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115465Im RIS seit
06.09.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2011