RS OGH 2025/6/3 1Ob176/01s; 6Ob17/04z; 2Ob84/25d

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Veröffentlicht am 07.08.2001
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Norm

IPRG §28 Abs2
  1. IPRG § 28 gültig von 01.01.1979 bis 16.08.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015

Rechtssatz

Der Begriff "Erbschaftserwerb" ist weit auszulegen. Darunter ist jedoch nur der sachenrechtliche Erwerbsakt durch die Einantwortung samt deren Voraussetzungen - wie etwa dem Erfordernis von Erbserklärungen und dem der Verteilung der Parteirollen für einen allfälligen Erbrechtsprozess zwischen mehreren Erbansprechern aufgrund widerstreitender Erbserklärungen - zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • RS0115669">1 Ob 176/01s
    Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 176/01s
  • RS0115669">6 Ob 17/04z
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 6 Ob 17/04z
  • RS0115669">2 Ob 84/25d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 2 Ob 84/25d
    Beisatz: Die materiell-rechtlichen Wirkungen der Erbantrittserklärung sind nicht an diese, sondern an den darauffolgenden Einantwortungsbeschluss geknüpft. Die Frage der Wirksamkeit einer Erbantrittserklärung hat keine selbstständigen, über das Verfahren hinausgehenden Rechtswirkungen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115669

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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