Norm
ZPO §473aRechtssatz
Hat sich der Berufungswerber auf fehlende Feststellungen des Erstgerichts nicht bezogen, so war auch der Berufungsgegner nach dem zweiten Satz des § 473a Abs 1 ZPO nicht gehalten, den Mangel solcher Feststellungen und die unterbliebene Erörterung des geltend gemachten Rechtsgrundes des Anerkenntnisses durch das Erstgericht zu rügen.Hat sich der Berufungswerber auf fehlende Feststellungen des Erstgerichts nicht bezogen, so war auch der Berufungsgegner nach dem zweiten Satz des Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO nicht gehalten, den Mangel solcher Feststellungen und die unterbliebene Erörterung des geltend gemachten Rechtsgrundes des Anerkenntnisses durch das Erstgericht zu rügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115672Im RIS seit
06.09.2001Zuletzt aktualisiert am
02.09.2016