RS OGH 2001/8/17 1Ob198/01a

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Veröffentlicht am 17.08.2001
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Norm

JN §49 Abs2 Z7

Rechtssatz

Die Zuständigkeit nach § 49 Abs 2 Z 7 JN ist nicht nur bei Streitigkeiten zwischen Wirten und Gästen, sondern auch bei solchen zwischen Wirten und ihren Auftraggebern über die aus diesen Verhältnissen entspringenden Verpflichtungen gegeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115667

Dokumentnummer

JJR_20010817_OGH0002_0010OB00198_01A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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