RS OGH 2001/8/21 5Ob193/01w, 5Ob214/01h

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Veröffentlicht am 21.08.2001
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Norm

ABGB §829
BStG §20 Abs5
EisbEG §30
HLG §6

Rechtssatz

Die Disposition über Enteignungsentschädigungen gemäß § 6 Hochleistungsstreckengesetz ist keine Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung, sondern Ausfluss des Verfügungsrechts des Miteigentümers über seinen Anteil gemäß § 829 ABGB. Jeder Miteigentümer, der mit der auf ihn entfallenden, im Enteignungsbescheid festgesetzten Höhe der Entschädigung nicht zufrieden ist, kann die Entscheidung des Gerichts begehren, mit dessen Anrufung die verwaltungsbehördliche Entscheidung (nur) insoweit außer Kraft tritt. Die Auszahlung an Miteigentümer, die sich mit dem Bescheid der Verwaltungsbehörde zufrieden geben und das Gericht daher nicht anrufen, wird hiedurch nicht gehindert. Dies gilt sowohl für schlichtes Miteigentum als auch für Wohnungseigentum, weil die schon nach dem 16. Hauptstück des ABGB zustehenden Individualrechte des Miteigentümers durch die §§ 13 ff WEG grundsätzlich nicht berührt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 193/01w
    Entscheidungstext OGH 21.08.2001 5 Ob 193/01w
    Veröff: SZ 74/139
  • 5 Ob 214/01h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 214/01h
    nur: Dies gilt sowohl für schlichtes Miteigentum als auch für Wohnungseigentum, weil die schon nach dem 16. Hauptstück des ABGB zustehenden Individualrechte des Miteigentümers durch die §§ 13 ff WEG grundsätzlich nicht berührt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115572

Dokumentnummer

JJR_20010821_OGH0002_0050OB00193_01W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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