RS OGH 2001/8/23 15Os78/01

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Veröffentlicht am 23.08.2001
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Norm

StGB §129
StPO §290 Abs1

Rechtssatz

Bei den Z 1 bis 3 des § 129 StGB handelt es sich zwar um eigenständige, aber rechtlich gleichwertige Qualifikationsnormen; die irrige Annahme einer derselben wirkt sich nur bei einem bloßen Vertauschen nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, wohl aber bei einem zusätzlichen Hinzukommen zu einer oder zwei bereits (zutreffend) angenommenen Qualifikationen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115625

Dokumentnummer

JJR_20010823_OGH0002_0150OS00078_0100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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